Statuten
I. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung "Seniorenturner Brunnen" (STB) besteht auf unbeschränkte Dauer ein autonomer Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist in der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege von Männersport, Kameradschaft und Geselligkeit. Insbesondere verfolgt er keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
III. Mitgliedschaft
Der Verein umfasst Aktivmitglieder und Passivmitglieder. Mitglieder können jederzeit durch den Vorstand vorgeschlagen werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten. Jeder beteiligt sich freiwillig und unter eigener Verantwortung an dem Jahresprogramm (Sportübungen, Spiele, Ausflüge, Vereinshock, Mithilfe bei Veranstaltungen, etc.).
Der Verein lehnt jegliche Verantwortung gegen Unfälle ab, weshalb jedes Mitglied entsprechend (Unfallversicherung, Privathaftpflicht) versichert sein sollte.
Aktiv- wie auch Passivmitglieder sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis 10 Tage vor der Versammlung einzureichen.
V. Organisation und Leitung
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die Organe des Vereins sind:
· die Generalversammlung
· der Vorstand
· die Revisionsstelle
VI Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladungen müssen 20 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Den Einladungen ist jeweils die diesbezügliche Traktandenliste beizufügen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
· Sie wählt den Vorstand
und entscheidet über die Tätigkeit desselben.
· Sie
genehmigt die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.
· Sie entscheidet über Statutenänderungen.
· Sie entscheidet über
die Aufnahme von Neu-Mitgliedern.
· Sie
entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
· Sie entscheidet über eine Änderung des Mitgliederbeitrages.
· Sie entscheidet mit
2/3-Mehrheit der Anwesenden über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Bei Abstimmungen üben die Mitglieder des Vorstandes das Stimmrecht wie die übrigen Vereinsmitglieder aus. Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er den Stichentscheid. Bei Wahlen stimmen die Betroffenen nicht mit, wenn es um ihre eigene Wahl geht.
VII. Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied (vorzugsweise der Kassier) führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
VIII. Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Vereins und erstattet Bericht und Antrag an die Generalversammlung.
IX. Finanzen / Haftung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
a) Mitgliederbeiträge
b) Sponsoring
c) Erlös aus Veranstaltungen
Von Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge sind Bestandteil dieser Statuten. Der Höchstbeitrag pro Jahr beträgt in jedem Falle 100.-- Franken.
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt
mit der Aufnahme in den Verein. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
Ebenfalls von der Beitragspflicht befreit ist man ab dem 85. Altersjahr oder wenn die Vorstands-zugehörigkeit mehr als 10 Jahre betrug.
Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins
b) zur Durchführung von Anlässen
c) zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit
Dabei kann der Präsident je Ereignis in eigener Kompetenz über bis zu CHF 250.-- verfügen; die Kompetenz des Gesamtvorstandes beträgt bis zu CHF 1’000.-- pro Jahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet in erster Linie dessen Vermögen. Die Haftung pro Jahr eines jeden Mitgliedes ist beschränkt auf den maximalen Jahresbeitrag.
X. Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann nur an einer Generalversammlung vorgenommen werden. Sie muss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.
XI. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 4 / 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.
Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuweisen. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
XII. Schlussbestimmungen
Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
Brunnen, 15. Dezember 2010
Der Präsident Der Sekretär
Toni Steiner Hermann Knubel